
Aktionärsrechte
Anteilseignern einer Aktiengesellschaft stehen Vermögens- und Verwaltungsrechte zu. Diese Rechte sind im Aktiengesetz und der Satzung der K+S Aktiengesellschaft näher geregelt. Vermögensrechte resultieren aus Anteilen am Gesellschaftsvermögen. Dazu zählen u. a. das Recht auf Dividende und das Bezugsrecht.
Zu den Verwaltungsrechten zählt man insbesondere das Recht auf Auskunft, Informations- und Kontrollrechte, das Stimm- und Teilnahmerecht sowie die Anfechtungsbefugnis von Haupversammlungsbeschlüssen. Nachfolgend werden beispielhaft einige dieser Aktionärsrechte, welche nicht den Anspruch auf Vollständigkeit haben, näher erläutert:
Auskunftsrecht des Aktionärs
Für die Beurteilung seiner Kapitalanlage und die Ausübung seiner Mitverwaltungsrechte ist der Aktionär auf Informationen über die Gesellschaft angewiesen. Daher hat ein Aktionär das Recht, über die Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere rechtliche und geschäftliche Sachverhalte, Auskunft zu erhalten. In der Hauptversammlung hat jeder Aktionär das Recht, den Vorstand zu befragen. Die Fragen müssen sich auf Angelegenheiten der Gesellschaft beziehen und zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sein. Das Auskunftsrecht erstreckt sich dabei auch auf rechtliche und geschäftliche Beziehungen der Aktiengesellschaft zu verbundenen Unternehmen.
Unter bestimmten Vorassetzungen besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands. Dieses greift u.a., wenn
- die Erteilung der Auskunft geeignet ist, der Gesellschaft einen Nachteil zuzufügen
- sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde
- die Information sieben Tage vor und während der Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft zugänglich war.
Wird die Auskunft verweigert, so kann der Anleger verlangen, dass dies protokolliert wird und kann ggf. gerichtlich die Auskunft erzwingen. Ferner besteht bei verweigerter Auskunft ggf. ein Anfechtungsrecht des Aktionärs für den betroffenen Hauptversammlungsbeschluss. Das Aktiengesetz erlaubt den Aktionären keinen Einblick in die Bücher und Unterlagen des Unternehmens, bestimmte schriftliche Informationen zur Gesellschaft werden indes durch Veröffentlichungen in Medien, z.B. auf der Internetseite, im Handelsregister sowie im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Als weitere Informationsrechte gelten u.a. das Recht auf Auskunft über die Beteiligungsverhältnisse bei Publikumsgesellschaften sowie das Recht auf Information über die Organisation der Geschäftsführung.
Gegenvorschläge von Aktionärsvertretern im Aufsichtsrat
Vorschläge von Aktionären zu anderen Personen für die Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft müssen vom Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung gestellt werden. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden, muss aber den Namen, den ausgeübten Beruf, den Wohnort und die Mitgliedschaft in anderen Aufsichtsräten enthalten und soll darüber hinaus Mandate der vorgeschlagenen Person in Gremien und vergleichbaren Aufsichtsorganen im In- oder Ausland nennen. Hat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist über seinen Antrag vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats zu beschließen, wenn es eine Minderheit der Aktionäre verlangt, deren Anteile zusammen 10% des vertretenen Grundkapitals erreichen.
Minderheitsrechte (Minoritätsrechte)
Zum Schutz vor Benachteiligungen durch einen Mehrheitsaktionär gewährt das Aktienrecht einer bestimmten Gruppe von Aktionären sogenannte Minderheitsrechte. Die Ausübung von Minderheitsrechten ist im Einzelfall an den Besitz eines bestimmten Anteils am Grundkapital und/oder eines festen Nennbetrags geknüpft. Die Minderheitsrechte erstrecken sich in erster Linie auf das Recht zur Einberufung der Hauptversammlung, welches schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den Vorstand zu richten ist (Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen), die Bestellung von Sonderprüfern (Aktionäre, deren Anteile 1% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 100.000. Euro erreichen) und das Recht, Ersatzansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen (Aktionäre mit 1% der ausgegebenen Aktien oder einem anteiligen Betrag von 100.000 Euro).



